Information zur Zweitwohnungssteuer der Inselgemeinde Langeoog
Im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer ergeben sich verschiedene Fragen. Wir wollen versuchen Ihnen im Folgenden einige dieser Fragen zu beantworten:
Warum erhebt die Inselgemeinde Langeoog eine Zweitwohnungssteuer?
Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung sind, halten Sie sich viele Tage, Wo-chen oder vielleicht sogar einige Monate im Jahr auf Langeoog auf. Irgendwann haben Sie die Entscheidung getroffen, dass Sie einen Teil Ihrer Zeit hier verbringen möchten. Wir wollen Ihre Zeit auf Langeoog so schön wie möglich gestalten. Damit das auch in Zukunft so sein kann und die hohe Lebensqualität erhalten bleibt, ist es jedoch notwendig, dass alle ihren Teil dazu beitragen. So ist es beispielsweise so, dass Inhaber von Zweitwohnungen nicht wie die Erstwohnungsinhaberinnen oder Erstwohnungsinhaber durch Einkommenssteueranteile und durch vom Erstwohnsitz abhängige staatliche Finanzausgleichsleistungen zum Einnahmeauf-kommen der Inselgemeinde beitragen. Gleichzeitig muss aber die Infrastruktur der Inselge-meinde auf Spitzenbelastungen ausgelegt sein. Diese Kosten müssten ohne die Zweitwoh-nungssteuer von den Langeoogerinnen und Langeoogern mitgetragen werden. Zudem sind die Kommunen gesetzlich verpflichtet, zur Deckung ihrer Kosten alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, die ihnen zustehen. Dieser Verpflichtung kommt gerade in Zeiten knapper Kassen eine besondere Bedeutung zu. Durch die Zahlung der Zweitwohnungssteuer tragen Sie dazu bei, dass die Lasten gerecht verteilt werden und übernehmen dadurch Ihre Verant-wortung für unser Gemeinschaftsleben.
Was wird besteuert?
Besteuert wird das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Inselgemeinde Langeoog. Zweitwohnung ist dabei jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung oder seiner Familienangehörigen innehat. Unter persönlicher Lebensführung versteht man insbesondere den Aufenthalt auf Langeoog für Zwecke der Er-holung, der Berufsausübung oder für Zwecke des sonstigen Lebensbedarfs.
In welcher Höhe wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?
Der Steuersatz beträgt 15 v.H. des jährlichen Mietaufwandes.
Wie bestimme ich den jährlichen Mietaufwand?
Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die die Steuerschuldnerin oder der Steuer-schuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Zeit-punkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen vertraglich vereinbarter Überlassungsent-gelte wie beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente.
Wenn im Mietvertrag eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z.B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete) enthalten sind, werden zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale Kürzungen vorgenommen.
Für Wohnungen, die im Eigentum der Steuerpflichtigen oder des Steuerpflichtigen stehen oder die diesen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlas-sen sind, ist der jährliche Mietaufwand in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Inselgemeinde Langeoog unter Beachtung von Fläche, Ausstattung und Baujahr in Anlehnung an die für Mietwohnungen festgestellten Werte geschätzt.
Wird die Wohnung nicht nur selbst genutzt sondern auch als Ferienwohnung vermietet, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Möglichkeit die Vermietungstage rückwirkend bei der Zweitwohnungssteuer geltend zu machen.
Der Nutzungsfaktor wird nachträglich in dem darauffolgenden Jahr geändert, wenn der voll-ständige Nachweis der Vermietungstage erbracht wurde. Den Antrag auf Ermäßigung mit dem Nachweis der Vermietungstage muss bis zum 01.03. des Folgejahres bei der Inselge-meinde Langeoog gestellt werden. Der vollständige Nachweis muss die Angaben zu den Na-men der Mieter, Dauer des Aufenthaltes und dem gezahlten Entgelt beinhalten. Wurde ein Vermittlungsvertrag geschlossen, der die Eigennutzungsmöglichkeiten beschränkt, kann die-ser bei der Inselgemeinde Langeoog eingereicht werden, um die eingeschränkte Nutzungs-möglichkeit bereits in dem betreffenden Jahr geltend zu machen.
Welche Pflichten haben Zweitwohnungsinhaberinnen und Zweitwohnungsinhaber?
Wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Langeoog Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwoh-nung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dieses der Inselgemeinde Langeoog innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
Änderungen der Nettokaltmiete oder, wenn die Nettokaltmiete geschätzt wurde, Veränderun-gen, die erkennbar Einfluss auf Schätzungsgrundlagen haben (z.B. Veränderungen der Wohnfläche oder der Ausstattung) müssen der Inselgemeinde Langeoog innerhalb eines Mo-nats angezeigt werden.
Weitere Informationen zum Thema Zweitwohnungssteuer
Sollte eine von Ihnen gesuchte Information fehlen, erhalten Sie weitere Auskünfte telefonisch unter 04972/693142 oder per eMail unter steuern@langeoog.de.